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Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer mit
25.01.2013. Auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können sich gekündigte Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, der kein Kleinbetrieb ist.
Und Kleinbetriebe wiederum sind solche Betriebe, in denen in der Regel nur zehn oder noch weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden nicht zählen (§ 23 Abs.1 Satz 3 KSchG).
Nach bisheriger Rechtsprechung zählten hier Leiharbeitnehmer nicht mit, d.h. der Einsatz von Leiharbeitnehmern führte nicht dazu, dass ein Arbeitgeber bei Kündigungen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungschutzgesetz zu beachten hatte.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Grundsatzentscheidung vom gestrigen Tage zugunsten der Arbeitnehmerseite aufgeweicht: BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12.
- Zählen Leiharbeitnehmer der Frage mit, ob ein Betrieb ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist?
- Der Streitfall: Arbeitgeber mit zehn eigenen Arbeitnehmern und einigen Leiharbeitnehmern kündigt einem Stamm-Arbeitnehmer ordentlich
- BAG: Leiharbeitnehmer zählen bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht
Zählen Leiharbeitnehmer der Frage mit, ob ein Betrieb ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist?
Wer sich bei einer ordentlichen Kündigung auf das KSchG berufen kann, hat es gut, denn dann muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass seine Kündigung sachlich gerechtfertigt war. Das wiederum setzt voraus, dass die Kündigung durch Gründe in der Person des gekündigten Arbeitnehmers oder in seinem Verhalten gerechtfertigt ist oder dass die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung vorliegen.
Diese rechtlichen Anforderungen vor Gericht im Falle einer Kündigungsschutzklage durchzubuchstabieren ist keine leichte Aufgabe. Sie fällt vor allem kleineren Arbeitgebern schwer, die daher generell gemäß § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG von der Anwendung des KSchG ausgenommen sind. Vor diesem Hintergrund wird bei Kündigungsschutzprozessen oft um die Kleinbetriebsklausel gestritten, d.h. um die Anzahl der Arbeitnehmer, die in dem Betrieb des Arbeitnehmers beschäftigt sind.
Hier sagte die bisher "geltende" Rechtsprechung, dass Leiharbeitnehmer nicht mitzählen. Wenn daher Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer einsetzten und aus diesem Grund die Gesamtzahl ihrer Arbeitnehmer über zehn lag, führte das bisher nicht dazu, dass sie bei Kündigungen den Kündigungsschutz nach dem KSchG beachten mussten.
Andererseits kann der systematische Einsatz von Leiharbeit dazu führen, dass der Kündigungsschutz auch in ziemlich großen Betrieben ausgehebelt wird, so dass man sich fragen kann, ob diese Rechtsprechung richtig ist.
Der Streitfall: Arbeitgeber mit zehn eigenen Arbeitnehmern und einigen Leiharbeitnehmern kündigt einem Stamm-Arbeitnehmer ordentlich
Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit Juli 2007 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Der Arbeitgeber beschäftigte einschließlich des Klägers nur zehn eigene Arbeitnehmer, daneben allerdings auch Leiharbeitnehmer.
Im November 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch die eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien.
Das mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 24.08.2010, 14 Ca 9688/09) und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab, weil sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung davon ausgingen, dass das KSchG keine Anwendung finde (LAG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2011,4 Sa 713/10).
BAG: Leiharbeitnehmer zählen bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht
Anders als die Vorinstanzen war das BAG der Ansicht, dass das KSchG hier möglicherweise doch anzuwenden ist. Voraussetzung dafür ist laut BAG, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Ob das im Streitfall so war oder nicht, konnte das BAG auf der Grundlage des LAG-Urteils nicht feststellen, weshalb es das LAG-Urteil aufhob und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das LAG zurückverwies.
Zur Begründung heißt es, es sei kein entscheidendes Argument, dass Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber haben. Vielmehr will das Gesetz, so das BAG, Kleinbetriebe nur deshalb aus dem Anwendungsbereich des KSchG herausnehmen, weil Arbeitgeber dort meist eng und persönlich mit den Arbeitnehmern zusammenarbeiten, weil die Finanzausstattung des Betriebs gering ist und weil der mit Kündigungsschutzverfahren verbundene Verwaltungsaufwand die Inhaber kleinerer Betriebe zu stark belastet.
Diese Gründe für die Kleinbetriebsklausel rechtfertigen nach Ansicht des BAG keine Unterscheidung danach, ob die regelmäßige Personalstärke des Betriebs auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Fazit: Setzt der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer ständig ein, um einen dauerhaften Personalbedarf zu befriedigen, ist er künftig an das KSchG gebunden, wenn eigene Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer zusammen mehr als zehn Arbeitnehmer ausmachen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12 (BAG-Pressemeldung 6/13 vom 24.01.2013)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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